Die nachstehenden Bedingungen gelten hiermit auch für die laufenden und zukünftigen Geschäftsverbindungen ausdrücklich als vereinbart
Für alle Verträge über Waren, deren Verbringung in das Zollinland die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung voraussetzt, gilt rechtzeitige und vollständige Erteilung dieser Lizenz als vorausgesetzt. Bei Versagung der Lizenzen kann der Käufer nicht Erfüllung des Vertrages im Zollinland verlangen. Der Käufer kann aus dem Rücktritt keine rechtlichen Ansprüche herleiten, wobei auch die Haftung des Verkäufers wegen Verschuldens, soweit nach § 276 BGB zulässig, ausgeschlossen ist. Für alle Abschlüsse auf Lieferung von oder aus Abladungspartien oder schwimmender bzw. rollender Ware, gilt glückliche Ankunft und richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung als vorbehalten. Die Wahl über Art und Weg des Transportes bei Frachtfrei-Lieferungen unterliegt dem freien Willen des Verkäufers. Das Transportrisiko geht zu Lasten des Käufers.
Höhere Gewalt, unvorhersehbare Schwierigkeiten infolge Rohstoffmangel, Betriebseinschränkungen undstillegungen, Produktionsstörungen der mit der Lieferung betrauten Werke, Überschwemmungen, Sturm und Unwetter, regierungsseitige Anordnungen und/oder Kontrollen und andere vom Verkäufer nicht zu vertretende Ereignisse, befreien ihn während der Dauer der Störung und deren Auswirkung von seiner Lieferpflicht und führen nicht zum Verzug. Die obenge-nannten Ereignisse berechtigen den Verkäufer außerdem, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, und zwar auch dann, wenn das Geschäft während des Vorliegens solcher Umstände abgeschlossen worden ist. Bei Verzug des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine ange messene Nachfrist zu setzen. Der Käufer darf erst dann vom Vertrag zurücktreten, und zwar auch dann, wenn der Verkäufer ihm nicht bis zum Ablauf der Frist die Versandbereitschaft gemeldet hat. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung gegen den Verkäufer kann nicht geltend gemacht werden, es sei denn, dass diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Die Mengenangaben berechtigen den Verkäufer zu einer Mehr- oder Minderlieferung bis 5%. Bei Verkäufen ist für die Berechnung des im Lager festgestellte Gewicht und/oder die Anzahl maßgebend.
Eventuelle nach Kontraktabschluss durch behördliche Maßnahmen erwachsende Preiserhöhungen, verursacht durch Steuern, Zölle, Frachten, Devisenkurse oder sonstige, wie immer geartete Abgaben oder Erhöhungen gehen stets zu Käufers Lasten.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher auch der künftig entstehender Forderungen des Verkäufers, Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen: Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß §950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Käufer nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes zu dem der verarbeiteten Gegenstände. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Anweisung gibt. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu ver sichern und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auf Verlangen an den Verkäufer abzutreten. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehenden Sicherung die zu sichernde Forderung um 25% übersteigt, wird der Verkäufer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigegeben.
Rügen von Mängeln, ob offene oder verborgene, müssen unverzüglich aber innerhalb von 5 Tagen nach Eintreffen der Ware beim Käufer schriftlich dem Verkäufer angezeigt werden. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, sich von den gerügten Mängeln zu überzeugen. Mängelrügen entbinden den Käufer nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Bei gegründeter rechtzeitiger Reklamation hat der Käufer das Recht zur Wandlung oder Minderung. Wir behalten uns jedoch vor, gegen Rückgabe der beanstandeten Ware kostenfreien Ersatz zu liefern. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung bleiben dem Käufer die Rechte auf Wandlung oder Minderung erhalten. Schadenersatzansprüche irgend welcher Art sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Zahlungen haben gemäß den auf der Vorderseite festgelegten Vereinbarungen zu erfolgen, sie sind ausschließlich an der Verkäufer zu leisten, und zwar so, dass dieser den vollen Gegenwert für die gelieferte Ware in verlustfreier Kasse erhält. Vom zehnten Tag nach Fälligkeit der Zahlung an können ohne vorherige Mahnung Zinsen bis zu 8% über Bundesbankdiskont berechnet werden. Mahn Inkassospesen sowie evtl. andere Spesen gehen zu Käufers Lasten. Wird Wechselzahlung vereinbart, so gehen die Diskontspesen, der Wechselstempel und evtl. Einzugsspesen ebenfalls zu Käufers Lasten. Schecks und/oder vereinbarte Wechsel werden an zahlungsstatt angenommen und gelten erst nach Eingang des Gegenwertes als Zahlung. Bei Bekannt werden ungünstiger Kreditverhältnisse des Käufers hat der Verkäufer das Recht vom Verkauf oder von anderen Abmachungen zurückzutreten, wenn der Käufer keine genügenden Sicherheiten leistet.
Jegliche Abweichungen von vorstehenden allgemeinen Verkaufsbedingungen erhalten nur mit Verkäufers ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung Gültigkeit. Im übrigen gelten im Falle von Abweichungen die geschriebenen den gedruckten Bedingungen vor. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle einer ungültigen Bestimmung tritt eine Regelung, mit der verfolgte Zweck erreicht wird.
Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertag ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand ist Seligenstadt. Evtl. Streitigkeiten rechtlicher Art aus dem Vertrag sollen in Verkäufers Wahl durch Seligenstadt freundliches Schiedsgericht oder durch die ordentlichen Gerichte entschieden werden. Gilt auch für Vollkaufleute.